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40 Jahre Mitgliedschaft |
Josefine Kinz; |
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30 Jahre Mitgliedschaft |
KR Richard Labek und Anneliese Pammer; |
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25 Jahre Mitgliedschaft |
Dr. Wolfgang Zörner und Josef Kuntner; |
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20 Jahre Mitgliedschaft |
Prof. DI Werner Fritz, Auguste Hafner, Lydia Rumplmayr;
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10 Jahre Mitgliedschaft |
Erika Bachheimer, Edmund Beck, Karin Braunstingl, Johann
Bruckner, Josef Brunner, Evi Bürner, Maria Ebner, Ing. Arno Fröhlich,
Irmgard Geishofer, Andreas Guttenbrunner, Helga Heindler, Herta Kirchberger,
Erika Lechner, Franz Lindinger, KR Dr. Alois Mayer, Mag. Günter-Horst Ofner,
Adolf Schmidl, Erika Spitzwieser, Stefan Spitzwieser, Roman Stiedl;
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Disziplinarausschuss:
Ing. Karl Huber
Gerhard Kunz
Ing. Ingo Prachtl
Dr. Cornelia Sprung
Rechnungsprüfer:
Gerhard Kunz
Elisabeth Kurnik
Delegierte zur Vollversammlung des
ÖKV:
Vorsitzender (Dr. Zörner) und dessen Stellvertreter (Edmund
Beck)
Finanzjahresplan 2007:
Wurde angenommen
Antrag des Vorstands auf
Nicht-Erhöhung des Mitgliedsbeitrags:
Wurde angenommen
Anträge auf Statutenänderungen
wurden angenommen:
Antrag 1:
§11 (beantragte Fassung):
[…………] Der Zuchtleiter koordiniert und
überwacht gemeinsam mit seinem Stellvertreter die Zucht und die korrekte
Durchführung und Einhaltung der Zuchtordnung und der anderen verbindlichen
Vorschriften, die die Zucht betreffen. Er darf nicht das Amt eines Zuchtwartes
ausüben, ausgenommen interimsmäßig für maximal drei Monate bei Ausfall eines
Zuchtwartes, bis ein neuer Zuchtwart seine Arbeit aufnimmt. Der Zuchtleiter
leitet die Zuchtkommission (gemäß Zucht- und Körordnung). Scheidet ein Zuchtwart
aus oder wird ein Zuchtwart-Stellvertreter gebraucht, wird über Vorschlag des
Zuchtleiters ein neuer Zuchtwart bzw. Zuchtwartstellvertreter genannt, der vom
Vorstand bestätigt werden muss. Der Zuchtleiter legt die von der Zuchtkommission
ausgearbeiteten verbindlichen Ordnungen dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
Der Zuchtleiter ist veranwortlich für die Führung des Zuchtbuches. […………]
Antrag 2:
§ 14 (beantragte Fassung):
Der Disziplinarausschuss:
Dieser besteht aus drei Mitgliedern und einem
Ersatzmitglied, die dem VSSÖ angehören müssen. Sie werden von der
Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf drei Jahre gewählt.
Sollten während dieser Zeit ein oder mehrere Mitglieder ausscheiden, so kann der
Vorstand für die ausscheidenden Mitglieder neue Mitglieder nachnominieren,
welche von der nächsten JHV zu bestätigen sind. Die Mitglieder dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Die Verfahren verlaufen nach einer vom Vorstand zu
beschließenden Disziplinarordnung.
Antrag 3:
§ 15 (beantragte Fassung):
[……] Hiezu nominiert jeder der beiden
Streitteile je zwei Vertreter als Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung
wählt, auf die Dauer von drei Jahren, einen ständigen Vorsitzenden des
Schiedsgerichts, der dem Vorstand nicht angehören darf.. […….]
Daraus ergibt sich, durch die zusätzliche Wahl
des Schiedsgerichts-Vorsitzenden, folgende Statutenänderung zu § 9, Aufgaben
der Jahreshauptversammlung:
§ 9 (beantragte Fassung):
[…………]
Wahl der beiden Kassenprüfer für 3 Jahre, die
jedoch dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Wahl des Vorsitzenden
des Schiedsgerichts auf die Dauer von 3 Jahren, der dem Vorstand nicht
angehören darf
Wahl des Disziplinarausschusses auf die Dauer
von 3 Jahren
[…………]